Kindergeld für Polen – alles, was du über das Kindergeld wissen musst

28 Januar 2020 r.

Auch wenn es so scheint, als stünde das Kindergeld nur deutschen Staatsbürgern zu, können es in Wirklichkeit auch unter anderem Polen beantragen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Die Antwort findest du in diesem Text.

Was ist Kindergeld und wer kann es beantragen?

Kindergeld ist eine deutsche Leistung für Kinder, die an deren Eltern oder gesetzliche Vormunde ausgezahlt wird (auch im Fall von Adoptiv- oder Pflegekindern). Sie wird monatlich für jedes Kind ausgezahlt.
Diese Familienleistung wird bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Fällt der Geburtstag auf den ersten Tag eines Monats, wird das Kindergeld nur bis zum letzten Tag des Vormonats gezahlt. Befindet sich das Kind jedoch in einer Ausbildung oder studiert, kann die Zahlung durch einen entsprechenden Antrag bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld? Anspruch haben Eltern oder Erziehungsberechtigte, die in Deutschland arbeiten und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Es genügt, wenn ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter diese Voraussetzung erfüllt.
Der Antrag auf Kindergeld kann ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Deutschland gestellt werden. Die Leistung steht auch für Kinder zu, die in Polen wohnen. Der antragstellende Elternteil muss nachweisen, dass er mit dem Kind im selben Haushalt lebt. Das bedeutet, dass sie zusammen wohnen und der Elternteil nur aus beruflichen Gründen nach Deutschland gegangen ist.

Wird das Kindergeld rückwirkend ausgezahlt? Ja, aber nur für maximal sechs Kalendermonate ab dem Datum der Antragstellung (gemäß den seit dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften).

Wie hoch sind die Kindergeldsätze?

Zum 1. Juli 2019 wurden die Kindergeldsätze im Vergleich zu den Vorjahren angepasst. Sie gestalten sich wie folgt:

  • 204 Euro für das erste und zweite Kind,
  • 210 Euro für das dritte Kind,
  • 235 Euro für jedes weitere Kind.

Es ist ebenfalls wichtig zu wissen, dass Personen mit geringem Einkommen (bis 900 € monatlich für Paare oder bis 600 € für Alleinerziehende) einen Kinderzuschlag von bis zu 170 € monatlich pro Kind beantragen können. Voraussetzung für den Erhalt dieses Zuschlags ist, dass keine Hartz-IV-Leistungen bezogen werden. Das Kind darf nicht älter als 25 Jahre sein und muss sich in der Obhut der Eltern befinden.

Was ist, wenn für das Kind bereits eine Leistung in Polen bezogen wird? In diesem Fall wird im Rahmen des Kindergeldes die Differenz zwischen den beiden Beträgen ausgezahlt.

Sparschwein und Vermögensaufbau

Wo kann man den Antrag stellen und welche Dokumente werden dafür benötigt?

Der Antrag auf Kindergeld kann persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der Familienkasse gestellt werden. Das dafür benötigte Formular kann auf der Website der Familienkasse gefunden und heruntergeladen werden. Der gesamte Prozess kann auch online durchgeführt und der Antrag verschlüsselt direkt an die Familienkasse übermittelt werden.

Die Bearbeitungszeit für einen Kindergeldantrag beträgt in der Regel zwischen 2 und 6 Monaten, kann jedoch in bestimmten Fällen – zum Beispiel bei Selbständigen – bis zu zwei Jahre dauern. Warum ist die Spanne so groß?
Die Dauer des Verfahrens hängt von vielen Faktoren ab, die den Ablauf beeinflussen. Dazu gehören unter anderem die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, die Reaktionsgeschwindigkeit des Antragstellers auf Rückfragen der Familienkasse, die Zusammenarbeit zwischen der Familienkasse und den polnischen Behörden sowie – leider – die große Anzahl von Anträgen, die von ausländischen Staatsbürgern eingereicht werden.

Erforderliche Dokumente

Alle Dokumente müssen entweder ins Deutsche übersetzt oder auf europäischen Formularen ausgestellt sein. Amtliche Schreiben müssen von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Dem Antrag auf Kindergeld sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • europäische Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder, wenn es sich um Kinder aus einer Ehe handelt; in anderen Fällen wird eine vollständige Geburtsurkunde benötigt,
  • wenn die Eltern geschieden oder getrennt sind, ist ein entsprechendes Gerichtsurteil erforderlich,
  • Meldebescheinigung des Antragstellers und der Kinder vom Stadt- oder Gemeindebüro in Polen,
  • Meldebescheinigung in Deutschland (Anmeldung) oder die letzte deutsche Adresse, wenn der Antragsteller derzeit in Deutschland gemeldet ist. Wenn nicht, kann der Antrag auch ohne Anmeldung gestellt werden,
  • Kopie des Personalausweises des Antragstellers und des Erziehungsberechtigten,
  • Bescheid über die Gewährung oder Nichtgewährung von Familienleistungen in einem anderen EU-Land (vom ROPS oder MOPS),
  • wenn das Kind ausschließlich in Polen gemeldet ist, wird außerdem seine PESEL-Nummer benötigt,
  • Lohnsteuerbescheinigung (für den Zeitraum, für den die Leistung beantragt wird),
  • Schul- oder Studienbescheinigung des Kindes, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • wenn die Betreuung des Kindes/der Kinder durch eine andere Person als die Eltern erfolgt, ist eine Erklärung erforderlich, in der die Eltern dieser Person die Sorge für ihre Kinder übertragen,
  • deutscher Steuerbescheid, falls dieser bereits erteilt wurde (Einkommensteuerbescheid),
  • wenn in Deutschland ein Gewerbe betrieben wird, ist außerdem eine Kopie der Gewerbeanmeldung bzw. des Eintrags ins Gewerberegister beizufügen,

Zusammenfassung

Das deutsche Kindergeld kann auch an Polen ausgezahlt werden, selbst wenn ihre Kinder nicht in Deutschland leben. Ein Anspruch besteht, wenn mindestens ein Elternteil in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist oder dort wohnt. Ein Antrag auf Kindergeld kann auch gestellt werden, wenn bereits polnische Familienleistungen bezogen werden. Weitere detaillierte Informationen sind auf der Website der Familienkasse zu finden.

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